ABGESAGT
Art. 1 Name und Sitz
Der Verband für ganzheitliche Körperarbeit Rebalancing Schweiz, abgekürzt RVS, ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz Bern.
Art. 2 Zweck
Der RVS bezweckt den beruflichen Zusammenschluss und die Förderung der Fachleute, die auf dem Gebiete von Rebalancing gemäss der Methodenidentifikation des Verbandes tätig sind.
Der RVS kann alle Massnahmen treffen, um den oben genannten Zweck zu erfüllen, insbesonders:
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Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder
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Förderung von Rebalancing
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Weiterbildungsangebote
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Festlegen von Bestimmungen zur Berufsausübung
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Vertretung der beruflichen Interessen bei Klienten, Behörden und Ausbildungsstätten
Art. 3 Mitgliedschaft und Mitgliederliste
Der RVS hat Aktiv- und Passivmitglieder.
Der RVS führt auf der Hompage eine Mitgliederliste und eine Liste der TherapeutInnen.
Diese Listen dürfen nur für Verbandszwecke verwendet werden.
Art. 4 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Personen:
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die über eine vom Verband anerkannte Ausbildung in Rebalancing, vorweisen können.Die Ausbildung muss sich an den vom RVS formulierten Lernzielen (08.09.2009) orientieren und mindestens 500 Stunden umfassen.
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die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. Sie werden auf der Liste der Therapierenden mit dem Vermerk „in Ausbildung“ aufgeführt.
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die den Jahresbeitrag bezahlen.
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die eine jährliche Weiterbildung gemäss Richtlinien des RVS von mindestens 20 Stunden pro Jahr ausweisen, bzw.:
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Mitglieder, welche nicht mehr therapeutisch tätig sind, und deshalb keine WB mehr machen, aber dennoch am Verbandsleben interessiert sind. Diese werden nur noch auf der Mitgliederliste, nicht mehr auf der Liste der Therapierenden aufgeführt.
Art. 5 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem RVS nahe stehen. Sie können an den Tätigkeiten des RVS teilnehmen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 6 Aufnahme in den Verband
Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand gemäss Richtlinien des RVS.
Art. 7 Austritt
Der Austritt aus dem RVS erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Er ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Bei vorzeitigem Austritt werden schon geleistete Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.
Art. 8 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:
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wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt
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wenn das Mitglied gegen die Prinzipien der Methodenidentifikation verstösst
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wenn das Mitglied dem Ansehen und den Interessen des Verbandes schadet
Einsprachen müssen innert Monatsfrist nach Erhalt der Mitteilungen an den Vorstand gerichtet werden. Die Vorstandsmitglieder fällen den endgültigen Entscheid, nachdem die Mitgliederversammlung ihre Meinung abgegeben hat. Der Entscheid der Vorstandsmitglieder muss nicht begründet werden.
Art. 9 Anrecht auf Vereinsvermögen
Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen zu.
Art. 10 Jahresbeitrag
Der ganze Mitglieder-Jahresbeitrag ist in den ersten 3 (drei) Monaten des Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritten während des Jahres wird der ganze Jahresbeitrag verrechnet.
Art. 11 Organe des RVS
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Mitgliederversammlung
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Präsident
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Vizepräsident
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Vorstandsmitglieder
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Arbeitsgruppen
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Sekretariat
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Rechnungsrevisoren
Art. 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Gesamtorgan des Verbandes und wird vom Vorstand einberufen. Sie findet im zweiten Quartal des laufenden Jahres statt. Die Einberufung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich mindestens 6 (sechs) Wochen zum voraus.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Art. 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Wahl des Vorstandes
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Wahl des Präsidenten
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Wahl des Vizepräsidenten
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Wahl des Kassiers
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Wahl der Revisoren
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Abnahme des Jahresberichts
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Abnahme der Jahresrechnung
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Festlegung der Mitgliederbeiträge
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Bewilligung des Jahresbudgets
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Statutenrevision, Abänderungen
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Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Arbeitsgruppen
Art. 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können unter Bekanntgabe des Grundes eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt mindestens 6 (sechs) Wochen vor dem Versammlungstermin.
Art. 15 Anträge
Anträge an die ausserordentliche und die ordentliche Mitgliederversammlung müssen 4 (vier) Wochen vor dem Versammlungsdatum im Besitz des Vorstandes sein. Wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder ein zusätzliches Traktandum wünschen, kann dieses unter Verschiedenes behandelt werden.
Art. 16 Abstimmungen und Wahlen
An der Mitgliederversammlung darf nur über Geschäfte beschlossen werden, die auf der Traktandenliste stehen.
Bei Wahlen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder der Vizepräsident haben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 17 Statutenänderungen
Die Annahme einer Statutenänderung erfolgt durch 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder an einer Mitgliederversammlung.
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und weiteren Mitgliedern, jedoch max 9 (neun) Personen.
Die Amtsdauer beträgt 3 (drei) Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 19 Aufgabenbereich Vorstand
Der Vorstand vertritt den RVS nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch die Statuten anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Der Vorstand kann Geschäfte delegieren und Arbeitsgruppen gründen.
Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Art. 20 Sekretariat
Das Sekretariat ist die zentrale Stelle des Verbandes.
Art. 21 Unterschriftenberechtigung
Als rechtsverbindlich zeichnen kollektiv zu zweien der Präsident, der Vizepräsident oder Kassier und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Art. 22 Arbeitsgruppen
Zur Bearbeitung bestimmter Themen können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand Arbeitsgruppen gründen. Die jeweiligen Arbeitsgruppen sind durch ein Mitglied im Vorstand vertreten, welches an der Mitgliederversammlung nicht gewählt werden muss.
Art. 23 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 (drei) Jahren zwei Rechnungsrevisoren (Wiederwahl ist möglich). Sie prüfen die Rechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht mit Antrag.
Art. 24 Finanzen
Die Einnahmen des RVS bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, Spenden und anderen Einnahmen. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 25 Haftung des RVS
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 26 Auflösung des RVS
Für die Auflösung des RVS sind 2/3 aller Mitglieder nötig. Das Verbandsvermögen ist für Bestrebungen und Zwecke im Sinne des Verbandszweckes zu verwenden.
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Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 6. April 2013 in Kiental angenommen.
Art. 27 wurde an der GV 2.6.2007 beantragt und laut Protokoll angenommen.
Für die per 6.4.2013 abgeänderten Statuten zeichnen:
Der Präsident Der Vizepräsident Die Kassierin
Peter Kunzmann Benno Gassmann Sandra Neuhaus